Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Druckerei Rutzky, Inh. H. G. Rutzky   

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Vertragsgrundlagen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Druckerei Rutzky, Inh. H.G. Rutzky, in weiterer Folge Auftragnehmerin genannt, erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Die Auftragnehmerin anerkennt entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wenn sich die Auftragnehmerin auf Schreiben des Vertragspartners bezieht, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird.
(2) Diese AGB gelten bei allen mit der Auftragnehmerin abgeschlossenen Verträgen, zB mit natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten diese AGB als angenommen. Diese AGB gelten auch für den Vertrieb der Leistungen der Auftragnehmerin (Druck und Binden von Diplom-, Master- bzw. Bachelorarbeiten oder Dissertationen) über den Online-Shop unter www.meinediplomarbeit.com. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin  ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt hat.    

§ 2 Angebot, Annahme und Vertragsabschluss
(1) Mit der Bestellung einer Diplom-, Master- bzw. Bachelorarbeit oder Dissertation über unseren Online-Shop unter www.meinediplomarbeit.com legt der Kunde seinerseits ein Vertragsangebot. Daher ist erst die elektronisch (per Internet), schriftlich oder telefonisch abgegebene Bestellung ein rechtlich verbindliches Angebot. Der Zugang von Bestellungen wird unverzüglich auf elektronischem Wege und automatisiert bestätigt. Die Zugangsbestätigung selbst stellt keine Annahme dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt per Email oder durch sonstige Zusendung. Bestellungen werden innerhalb einer angemessenen und üblichen Bearbeitungs- und Überlegungszeit angenommen oder abgelehnt.
(2) Bei Bestellungen über die Emailadresse <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.> sowie direkt in den Geschäftsräumlichkeiten der Auftragnehmerin, nimmt diese den Auftrag an, indem sie per Email bzw. persönlich die Auftragsbearbeitung in der vom Kunden gewünschten Art und Weise ausdrücklich zusichert.
(3) Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
(4) Die Angebote der Auftragnehmerin sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.
(5) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
(6)  Schriftliche Anfragen sind stets per Email an <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.> an die Auftragnehmerin zu senden. Telefonische Preisauskünfte werden nicht erteilt bzw. kann keine Gewähr für deren Richtigkeit geben werden.    

§ 3 Preise – Versand - Zahlungsart – Verzug
(1) Die auf der Homepage www.meinediplomarbeit.com angegebenen Preise verstehen sich in EUR und inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die auf der Rechnung bezeichnet ist. Es gelten die Preise des jeweiligen Bestelltages.
(2) Bei Bestellungen, die nicht über die Homepage www.meinediplomarbeit.com getätigt werden, werden die Preise in den Angeboten netto, dh zuzüglich Umsatzsteuer angegeben. Es sind nur schriftlich und ausdrücklich als bindend vereinbarte Preise gültig. Versandkosten kommen hinzu. Die Lieferung erfolgt über Postversand oder Lieferdienste nach Wahl der Auftragnehmerin, ohne Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Bei Bestellung per Nachnahme fallen je Lieferung unabhängig vom Bestellwert zusätzlich Nachnahmegebühren an. Die Versandkosten für die Versendung von Diplom-, Master- bzw. Bachelorarbeiten oder Dissertation, die über den Online-Shop unter www.meinediplomarbeit.com bestellt werden, betragen österreichweit pauschal EUR 8,80. Bei Versendung in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten wird das Porto nach tatsächlichem Anfall verrechnet, dh nach Gewicht und Zone. Auch die diesbezüglichen Steuern und Zölle sind ausschließlich vom Auftraggeber zu bezahlen.
(3) Die beim Bestellvorgang im Internet unter www.meinediplomarbeit.com bekannt gegebenen Preise gelten unter der Bedingung, dass die vom Besteller einmal hochgeladenen Daten unverändert für den Druck übernommen werden können. (4) Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Postpakete sind derzeit bis zu einem Warenwert von EUR 510,-netto automatisch versichert.
(5) Im Bestellpreis ist ausschließlich die „einfache Verpackung“ (Umhüllung) des Druckereierzeugnisses inkludiert. Wird vom Besteller eine besondere Verpackung gewünscht, ist diese auch gesondert zu bezahlen. 
(6) Als Zahlungsart wird ausschließlich Vorauskassa und Nachnahme akzeptiert. Zahlung auf Rechnung ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, wobei diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen hat. Gegebenenfalls prüft und bewertet die Auftragnehmerin die Datenangaben der Besteller und pflegt bei berechtigtem Anlass einen Datenaustausch mit einem Wirtschaftsinformationsdienst.
(7) Bei Verrechnung an Dritte haften Besteller bzw. Abholer für die Bezahlung des Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.
(8) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Für die rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für die Auftragnehmerin vornimmt.
(9) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann die Auftragnehmerin hiefür Vorauszahlungen verlangen. Vor der Leistung der bedungenen Anzahlung besteht für die Auftragnehmerin keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende weitere Folgen (zB Nichteinhaltung der Lieferfrist) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(10) Kommt ein Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (bei Verbrauchern: 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Auftragnehmerin ein höherer Verzugsschaden (zB höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers) entstanden ist, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen und ist dieser unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers zu ersetzen.
(11) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Auftragnehmerin entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern die Auftragnehmerin das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 50,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- zu bezahlen.
(12) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder hält er die Zahlungsbedingungen nicht ein bzw. ist er in Zahlungsverzug, so steht der Auftragnehmerin auch das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat die Auftragnehmerin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat die Auftragnehmerin das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
(13) Ein Recht auf Aufrechnung steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt worden sind. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. (14)Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.    

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, besondere Vertragsbedingungen

(1) Musterabdrucke sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit betreffend aller von ihm gestellten Anforderungen unverzüglich zu überprüfen. Mit der Freigabe zum Druck übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung für eventuelle Fehler aller Art. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen bei der Weiterverarbeitung.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Fall nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. (3) Einwendungen wegen des Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb eines Werktages nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (zB auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur), einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes bzw. Kostenvoranschlages, die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch die Auftragnehmerin genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, wie zB Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum der Auftragnehmerin und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten der von ihm veranlassten Datenübertragungen.
(8) Für Übertragungsfehler wird von der Auftragnehmerin keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
(9) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt.    

§ 5 Liefermodalitäten und Lieferhindernisse

(1) Die Leistungsfrist der Auftragnehmerin beginnt mit der Auftragsannahme, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vor Erbringung seiner Mitwirkungshandlungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung und Abklärung aller fallbezogenen Fragen. Sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb der Auftragnehmerin verlässt.
(2) Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist von 4 Wochen Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder seinen Rücktritt vom Vertrag erst nach Setzung einer neuerlichen Nachfrist von 4 Wochen erklären.
(5) Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Diese Schadenersatzansprüche sind jedenfalls mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(6) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Auftragnehmerin liegen und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – gleichviel, ob sie bei der Auftragnehmerin oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. –berechtigen die Auftragnehmerin vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen der Auftragnehmerin im Falle von Streik oder Aussperrungen bei ihr oder ihren Vorlieferanten zu. Dem Auftraggeber werden solche Umstände unverzüglich mitgeteilt. Die hiedurch auflaufenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(7) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Auftragnehmerin von ihrer Leistungsverpflichtung aus den unter Punkt (6) genannten Gründen frei, kann der Auftraggeber daraus keine Schadenersatzansprüche oder einen Nachlieferungsanspruch herleiten.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(9) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.    

§ 6 Gefahrenübergang, Abnahme und Teillieferungen

(1) Die Lieferung erfolgt ab Betrieb der Auftragnehmerin auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht schriftlich anders vereinbart worden ist. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2000 kg auf 8 bzw. 15 %.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
(4) Teilleistungen sind zulässig, wobei mit der Teilabnahme die Gefahr insoweit über geht und die Verjährungsfristen zu laufen beginnen.    

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren bzw. Leistungen bleiben diese Eigentum der Auftragnehmerin. Diese behält sich bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen Waren und Leistungen vor, bis der Auftraggeber alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen bzw. zurückzuholen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Auftraggeber erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen, noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Im Falle der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung der Leistungen der Auftragnehmerin, tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) sowie alle Nebenrechte an die Auftragnehmerin ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Miteigentum der Auftragnehmerin, erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an die Auftragnehmerin abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag ihrer Ware zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Auftraggeber auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kaufsache vereinbarungswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt hat.
(5) Die der Auftragnehmerin zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt. Welche Sicherheiten frei werden, obliegt dabei der Entscheidung der Auftragnehmerin.
(6) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung Sorge zu tragen, widrigenfalls er schadenersatzpflichtig wird.    

§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Für Mängel der Lieferung haftet die Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ausschließlich im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 UGB, wobei insofern die Mängelrüge unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware schriftlich vorgenommen und die Mängel dabei genau bezeichnet werden müssen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, jedoch spätestens binnen 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware den Betrieb der Auftragnehmerin verlassen hat, zu rügen.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache tatsächlich anhaftet, ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung) und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes; Voraussetzung einer Mangelhaftung ist bei Geschäften mit Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, sie zu verweigern. Sie kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(3) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(4) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(5) Farbabweichungen bei Farbkopien und Farbdrucken sind möglich. Grundsätzlich wird keine Gewähr für geringfügige Farbabweichungen zwischen Muster- und Auflagendruck übernommen. Auch geringe Abweichungen vom Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in der sich die Vorlieferanten der Auftragnehmerin gegenüber verpflichtet haben. Die OCR-Texterkennung arbeitet mit einer marktüblichen Erkennungsrate von 97-99%, eine Fehlerquote innerhalb dieses Bereiches berechtigt nicht zur Mängelrüge.
(6) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof (zB im PDF-Format) zur Druckreifeerklärung vorgelegt, kann das Endprodukt Farbabweichungen enthalten, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, muss ein zusätzlicher kostenpflichtiger Andruck vom Auftraggeber angefordert sowie genehmigt werden.
(7) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Auftragnehmerin verschuldet worden sind.
(8) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorenkorrektur). Telefonisch angeordnete Änderungen werden von Auftragnehmerin ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
(9) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren. (10) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(11) Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
(12) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Auftragnehmerin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind außerdem mit der Höhe des vertragstypisch  vorhersehbaren, aber jedenfalls mit dem Auftragswert beschränkt.
(13) Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.      

§ 9 Lagerung von Druckerzeugnissen

(1) Für die Auftragnehmerin besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei der Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart ist, so haftet diese für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(4) Die Auftragnehmerin verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt ist freiwillig und keinerlei Zusage, auch auf weiteres Lagerentgelt zu verzichten.
(5) Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate.
(6) Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung der Druckereierzeugnisse, des Satzes bzw. sonstiger oben unter Punkt (1) genannten Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Lagerkosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.    

§ 10 Periodische Arbeiten

Umfasst der Auftrag die Durchführung wiederkehrender Druckarbeiten und ist der Endtermin bzw. eine Kündigungsfrist nicht vereinbart worden, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum Monatsletzten jedes Kalendervierteljahres, gelöst werden.    

§ 11 Eigentumsrecht

Die von der Auftragnehmerin zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Stanzen und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum der Auftragnehmerin und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag der zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmerin von einem anderen Unternehmen hergestellt worden sind.    

§ 12 Beigestellte Materialien und Daten

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind auf Kosten des Auftraggebers im Betrieb der Auftragnehmerin anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Die Auftragnehmerin ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrerseits entstanden sind. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(2) Für die Auftragnehmerin besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen, wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr von der Auftragnehmerin überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung der Auftragnehmerin für Fehler in derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung bzw. Bearbeitung durch die Auftragnehmerin vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(3) Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger digitaler Proof beigestellt bzw. ein solcher bei der Auftragnehmerin nicht bestellt, so übernimmt diese keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Mit den Daten erhält die Auftragnehmerin vom Auftraggeber einen Ausdruck oder Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Internet übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber keinen Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese von der Auftragnehmerin erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen:
  • vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen,
  • "Platzhalter" für Bilder und Texte,
  • spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe,
  • Format (mit und ohne Beschnitt),
  • Rasterfeinheit und
  • Druckverfahren.
(7) Um Qualitätsminderungen zu vermeiden, sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Dateien zu liefern.
(8) Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften) verwendet werden.
(9) Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
(10) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum der Auftragnehmerin über.
(11) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen, die vom Auftraggeber beigestellt worden sind, haftet die Auftragnehmerin bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus übernimmt die Auftragnehmerin für nicht abgeholte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Diese ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(12) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.    

§ 13 Schadenersatz
(1) Die Auftragnehmerin haftet (aus dem Vertrag, deliktisch) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Diese Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, jedenfalls jedoch mit dem Auftragswert begrenzt. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass die Auftragnehmerin ein Verschulden trifft.
(2) Die Haftung der Auftragnehmerin bleibt jedenfalls auf jene Fälle beschränkt, die am Gegenstand seiner Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(3) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung wirkt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
(5) Die genannten Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.    

§ 14 Urheberrecht

(1) Insoweit die Auftragnehmerin selbst Inhaberin der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Auftragnehmerin unberührt. Der Auftragnehmerin steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Sie ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber der Auftragnehmerin zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
(4) Die Auftragnehmerin sichert dem Auftraggeber zu, dass sie die Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
(6) Die Auftragnehmerin muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse der Auftragnehmerin dem Verfahren bei, so ist diese berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.    

§ 15 Belehrung über das nicht bestehende Rücktrittsrecht für Konsumenten im Fernabsatz
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisses des Kunden zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz). Alle über die Homepage www.meinediplomarbeit.com bestellbare Waren sind nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisses des Kunden zugeschnitten, weshalb es von obiger Bestimmung keine Ausnahmen gibt!

§ 16 Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmerin steht an den vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bzw. § 471 ABGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 

§ 17 Namen- und Markenaufdruck

Die Auftragnehmerin ist zur Anbringung ihres Firmennamens bzw. ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangten Produkte auch ohne Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.    

§ 18 Haftung des Mittlers

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung der Auftragnehmerin als Bürge und Zahler. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte der Auftragnehmerin auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden. § 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
(1) Erfüllungsort ist der jeweilige Geschäftssitz der Auftragsnehmerin.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden ist ihr Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Der Auftraggeber kann auch an anderen zulässigen Gerichtsständen verklagt werden.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das österreichische Recht als vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.    

§ 20 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Auftraggebers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen.
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) zu verstehen.